Unsere Satzung

Roma Integrationszentrum e.V.

We now run shelter homes, schools and a reasonable mess that helps such needy young people. We also have our helpline offices spread throughout the country so one can approach us anytime they need help.

§1. Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: „Roma Integration Zentrum“ e.V.
Kurzname des Vereins: „R.I.Z.“
Sitz des Vereins ist: Oberhausen / Deutschland

§2. (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3. (Zweck des Vereins)
§3.1 Der transkulturell ausgerichtete Verein verfolgt folgende Zwecke für die Roma-Bevölkerung und weitere Sozial-Benachteiligte in der Gesellschaft:
§3.1.1 die Förderung der Gesundheitspflege
§3.1.2 die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
§3.1.3 die Förderung von Kunst und Kultur;
§3.1.4 die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
§3.1.5 die Förderung der Hilfe für Roma Bevölkerung, Flüchtlinge und weitere Diskriminierungsopfer;
§3.1.6 die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
§3.1.7 die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
§3.1.8 die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(zu) §3.1.1 Vorträge, Beratungen, Infoveranstaltungen und Projektwochen von Roma sowie weiterer sozialen Benachteiligten
(zu) §3.1.2 Förderung der generationsübergreifenden Kommunikation, Begegnungsstätte für offene Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit, Lesungen, Konzerte, Ausstellungen, Vorträge sowie Freizeitmaßnahmen, Bildung von Multiplikatoren und Mentoren, um junge Roma bei der Wahrnehmung von Chancen zur Integration durch Schule und Berufsausbildung zu unterstützen;
(zu) §3.1.3 Projekte, Kunstaustellungen, Besuch /Ausflüge von/zu Sehenswürdigkeiten, Lesungen, Konzerte und Vorträge;
(zu) §3.1.4 Beratung zu den Bildungs- und Erziehungsfragen, Förderung der außerschulischen Bildungsangebote, Sprach- und Kommunikationskurse, Austausch und Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen, Gezielte Heranzuführung der jungen Roma an die bestehenden Bildungs- und Beratungsangebote zum Thema Schule und Berufsbildung;
(zu) §3.1.5 Beratung und (Weiter-)Vermittlung der Roma, Geflüchtete und Diskriminierungsopfer, Maßnahmen zur Integration in die Gesellschaft wie Mobilisierung zugewanderter Roma zur Wahrnehmung von Chancen zur Entwicklung tragfähiger Lebensperspektiven in Deutschland, Info-Kampagnen zur Überwindung von Vorurteilen, Ressentiments und Diskriminierung;
(zu) §3.1.6 Kampagnen und Infoveranstaltungen zur Förderung des interkulturellen Austausches in Zusammenarbeit mit allen demokratischen Organisationen
(zu) §3.1.7 Projekte, Kampagnen und Infoveranstaltungen zur Förderung der Gleichberechtigung;
(zu) §3.1.8 Sports-, Gesundheits- und Ernährungskurse.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit
1. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke, er ist selbstlos tätig.

§ 5 Mittelverwendung
1. a) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
b) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Mitglieder und der Vorstand, dürfen als Angestellte des Vereins sein, wenn die
auszuführende Arbeiten / Aufgaben mehr Zeitaufwand benötigen und regelmäßig
ausgeführt werden sollen. Hier gilt insbesondere der vorangegangene Punkt, dass
darauf geachtet werden muss, dass die Vergütungen für Ihre Tätigkeiten nicht
unverhältnismäßig hoch sein dürfen und die Vergütung für Nichtmitglieder gleich ist.
Je nach Zeitaufwand und Regelmäßigkeit:
a) Als Aufwandsentschädigung / Ehrenamtspauschale
Zeitaufwand weniger als 20 Std. / Monat – max. 200,00 € / Monat
b) Als Mini-Job
Zeitaufwand weniger als 40 Std. / Monat – max. 538,00 € / Monat
c) Als Teilzeit
Zeitaufwand weniger als 80 Std. / Monat – max. nach TVÖD
d) Als Vollzeitzeit
Zeitaufwand mehr als 120 Std. / Monat – max. nach TVÖD
4. Hiermit wird der Vorstand nach §181 BGB (Insichgeschäft) folgendes erlaubt bzw.
eingeschränkt:
a) Zwei Vorstandsmitglieder müssen dem dritten seinen Arbeitsvertrag
unterschreiben. Er selbst darf seinen Arbeitsvertrag nicht als Arbeitgeber
unterschreiben. Er darf seinen Arbeitsvertrag nur als Arbeitnehmer unterschreiben.
b) Der Angestellte Vorstandsmitglied darf den Verein nicht als Arbeitgeber vertreten,
wenn es um seinen Arbeitsvertrag geht.

§ 6 Verbot von Begünstigungen
1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Der Vorstand erledigt alle Vereinsarbeiten unentgeltlich und ehrenamtlich, es sei denn,
a) dass wenn die auszuführenden Arbeiten / Aufgaben mehr Zeitaufwand benötigen
und regelmäßig ausgeführt werden sollen.
b) Ab einen Zeitaufwand von mehr als 20 Std. / Monat, kann der Vorstandsmitglied
wie unter § 5 Mittelverwendung unter Punkt 3. beschrieben eingestellt werden.

§7. (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§8. (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§9. (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§10.(Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
c) Der Kassenprüfer

§11. (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl die Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in Präsenz statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Ver-ein bekanntgegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Eilanträge Einreichung (Einfache Mehrheit) Erklärung Bedürftigkeit. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. (Max. 1 Voll-macht pro Person) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§12. (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
2. Vorsitzenden, dem 3.Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
Vorstandes, darunter der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende, vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahre gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§13. (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14. Geschäftsführung:
Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten und für den Vorstand eine Geschäftsführung bestellen. Die Geschäftsführung nimmt an den Vorstandsitzungen mit beratender Stimme teil.

§15. (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung einem entsprechenden Antrag auf der Mitgliederversammlung zustimmen. 
Bei Auflösung des Vereins „Roma Integration Zentrum e.V.“ oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Amaro Drom e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Oberhausen 
Robert Möller
Enoh Ibishi 

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